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Basel (BS) ·
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Die BSABB bezweckt die gemeinsame Erfüllung der den Kantonen nach Art. 61 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) obliegenden Aufgaben. Die Vertragskantone übertragen der BSABB überdies die Aufsicht über die nach Art. 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) unter kantonaler Aufsicht stehenden, klassischen Stiftungen. Sie können der BSABB zudem die Aufsicht über unter der Aufsicht der Gemeinden stehende Stiftungen gänzlich oder teilweise übertragen. Für die Vertragskantone nimmt die BSABB für die kantonalen klassischen Stiftungen auch die Aufgaben der Änderungsbehörde im Sinne von Art. 85 und 86 ZGB wahr.
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