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Zug (ZG) ·
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Die Genossenschaft bezweckt in gemeinsamer Selbsthilfe ihren Mitgliedern preisgünstigen Wohnraum zu verschaffen und zu erhalten und diesen dauernd der Spekulation zu entziehen. Sie ist bestrebt, Wohnraum für alle Bevölkerungskreise, speziell auch für Familien, Behinderte und Betagte, anzubieten. Diesem Zweck dienen insbesondere: Bau zeitgemäss ausgestatteter Wohnhäuser, deren Wohnungen zu günstigen Bedingungen gemäss Wohnungszuteilungs-Reglement (WZR) in erster Linie an die Mitglieder vermietet werden; Erwerb, Veräusserung und Belastung von Grundstücken und geeigneten Liegenschaften; Unterhalt der genossenschaftlichen Liegenschaften und damit verbunden die Anpassung der Wohnungen im Rahmen des technischen und sozialen Fortschritts sowie der finanziellen Möglichkeiten; Beanspruchung von Förderungsinstrumenten nach dem Bundesgesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG, SR-NR. 842) bzw. entsprechend kantonalen und kommunalen Gesetzten; Förderung des Zusammenlebens und der inneren Solidarität unter den Genossenschaften; Unterstützung aller Bestrebungen, die mit der Befriedigung der Wohnbedürfnisse im Zusammenhang und im Interesse der Mieter liegen. Die Tätigkeit der Genossenschaft ist nachhaltig, gemeinnützig und nicht gewinnstrebig. Die Genossenschaft kann sich an Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Zielsetzungen beteiligen oder solche übernehmen und die Mitgliedschaft bei Dachorganisationen gemeinnütziger Baugenossenschaften erwerben. Mitglied der Genossenschaft kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Zahl der Genossenschafter ist unbeschränkt. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahmebeschluss der Verwaltung aufgrund eines schriftlichen Beitrittsgesuchs, Zeichnung sowie Liberierung mindestens eines Anteilscheines von CHF 500 und Bezahlung einer Eintrittsgebühr, deren Höhe von der Verwaltung bestimmt wird. Die Verwaltung kann ein Beitrittsgesuch ohne Angabe von Gründen ablehnen. Alle Mitglieder, welche ein an einer Photovoltaik-Anlage angeschlossenes Gebäude bewohnen, das einen Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) bildet, sind verpflichtet, den entsprechenden Zusatz zum Mietvertrag zu unterzeichnen.
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